Lieferkettensorgfaltspflicht 2024 trifft Unternehmen mit 1.000 Mitarbeiter

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und legt umfassende Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern fest. Ab dem 01.01.2024 sind auch Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern dazu verpflichtet, ihre Lieferketten in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten kontinuierlich zu überwachen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und legt umfassende Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern fest.

Ab dem 01.01.2024 sind auch Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern dazu verpflichtet, ihre Lieferketten in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten kontinuierlich zu überwachen.

Verstöße gegen das LkSG können empfindliche Bußgelder zur Folge haben, und Unternehmen könnten bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Sogar eine zivilrechtliche Verfolgung solcher Verstöße wird von der EU gefordert.
Das Gesetz betrifft nicht nur deutsche Unternehmen, sondern auch ausländische Unternehmen, die die Mitarbeitergrenze im Inland erreichen oder eine Zweigniederlassung in Deutschland betreiben.
Die Sorgfaltspflichten sind von der ausländischen Konzernmutter zu erfüllen, wenn es sich um Zweigniederlassungen handelt, während eigenständige Tochterunternehmen des Konzerns direkt betroffen sind.

Innerhalb von Konzernstrukturen muss geprüft werden, ob das LkSG anwendbar ist. Wenn die Konzernmutter einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübt, muss sie die Sorgfaltspflichten sowohl in ihrem eigenen Geschäftsbereich als auch im Bereich der Tochtergesellschaft erfüllen.
Das Gesetz sieht keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten vor, daher bleibt jede Tochtergesellschaft selbst dafür verantwortlich, ihren Sorgfaltspflichten in den globalen Lieferketten nachzukommen.

Es ist wichtig, dass jedes Unternehmen seine Mitarbeiter und Zulieferer hinsichtlich dieser Sorgfaltsprozesse sensibilisiert und angemessene Risikoanalysen durchführt. Die Einbindung externer Berater kann dazu beitragen, dass die Pflichten des LkSG richtig angewendet und überwacht werden, um Bußgelder zu vermeiden und die Reputation des Unternehmens zu schützen.
JK bietet Beratung zur Umsetzung und Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Implementierung von Maßnahmen, um die Anforderungen des LkSG zu erfüllen. Darüber hinaus helfen wir bei der Prüfung, ob das LkSG auf die Unternehmensstruktur anwendbar ist.
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben einhält und mögliche Risiken minimiert.